Lüftungskonzept nach DIN 1946-6
Das Lüftungskonzept ist ein klar umrissener Plan zur Lüftung von einem Raum, einem Gebäude oder ähnlichen Bauwerken. Die Lüftung muss hierbei nach DIN 1946-6 – Lüftung von Wohnungen – nutzerunabhängig funktionieren, das heißt auch bei Abwesenheit der Nutzer. Für neu zu errichtende oder zu modernisierende Gebäude mit lüftungstechnisch relevanten Änderungen, zum Beispiel nach Austausch der Fenster oder der Bedachung, ist ein Lüftungskonzept für jede Nutzungseinheit zu erstellen. Mit dem Lüftungskonzept wird überprüft, ob der Luftvolumenstrom über Undichtigkeiten der Gebäudehülle (Infiltration) größer ist als der für den Feuchteschutznotwendige Luftwechsel. Ist das nicht der Fall, sind lüftungstechnische Maßnahmen notwendig, deren Bemessung nachfolgend aufgezeigt wird.
Lüftungskonzept und Lüftungsstufen
Die DIN 1946-6 verlangt jetzt die Erstellung eines Lüftungskonzeptes für Neubauten und Renovierungen. Für letztere ist ein Lüftungskonzept notwendig, wenn im Ein- und Mehrfamilienhaus mehr als ein Drittel der vorhandenen Fenster ausgetauscht beziehungsweise im Einfamilienhaus mehr als ein Drittel der Dachfläche neu abgedichtet werden. Das heißt: Der Planer oder Verarbeiter muss festlegen, wie aus Sicht der Hygiene und des Bauschutzes der notwendige Luftaustausch erfolgen kann. Das Lüftungskonzept kann von jedem Fachmann erstellt werden, der in der Planung, der Ausführung oder der Instandhaltung von lüftungstechnischen Maßnahmen oder in der Planung und Modernisierung von Gebäuden tätig ist.[3][4]
Die Norm fordert den Nachweis für vier Lüftungsstufen, die bei unterschiedlichen Nutzungsbedingungen einen ausreichenden Luftwechsel sicherstellen. Die Stufen sind:[5]
1. Lüftungsstufe – Lüftung zum Feuchteschutz
Lüftung in Abhängigkeit vom Wärmeschutzniveau des Gebäudes zur Gewährleistung des Bautenschutzes (Feuchte) unter üblichen Nutzungsbedingungen bei teilweise reduzierten Feuchtelasten, beispielsweise zeitweilige Abwesenheit der Nutzer, Verzicht auf das Trocknen von Wäsche.
Diese Stufe muss gemäß Norm ständig und nutzerunabhängig sichergestellt sein.
2. Lüftungsstufe – Reduzierte Lüftung
Zusätzlich notwendige Lüftung zur Gewährleistung des hygienischen Mindeststandards (Schadstoffbelastung) und Bautenschutzes bei teilweise reduzierten Feuchte- und Stofflasten (z. B. infolge zeitweiliger Abwesenheit der Nutzer).
Diese Stufe muss weitestgehend nutzerunabhängig sichergestellt sein. Diese Lüftungsstufe wird auch Mindestlüftung genannt.
3. Lüftungsstufe – Nennlüftung
Die Nennlüftung, auch Grundlüftung genannt, beschreibt die notwendige Lüftung zur Gewährleistung der hygienischen und gesundheitlichen Erfordernisse sowie des Bautenschutzes bei Anwesenheit der Nutzer (Normalbetrieb).
Der Nutzer kann hierzu teilweise mit aktiver Fensterlüftung herangezogen werden. Diese Lüftungsstufe gilt als Normalfall.
4. Lüftungsstufe – Intensivlüftung
Erhöhter Luftvolumenstrom zum Abbau von Lastspitzen, wie sie zum Beispiel durch Kochen, Duschen oder Wäschetrocknen entstehen.
Hier kann der Nutzer teilweise mit aktiver Fensterlüftung herangezogen werden. Die Intensivlüftung wird oft auch als Geräte- oder Partylüftung bezeichnet.[6]
Randbedingungen
Wichtigste Frage bei der Erarbeitung des Lüftungskonzeptes ist es, wie die Lüftung zum Feuchteschutz sichergestellt werden kann. Faktoren, die in die Berechnung einfließen, sind Dämmstandard, Art sowie Lage des Gebäudes. Erstere geben den Hinweis darauf, mit welchen Undichtheiten in der Haushülle gerechnet werden kann. Die Wohnfläche zeigt die zu erwartenden Belastungen. Die Lage des Hauses ist wichtig, um die Windbelastung einzuschätzen. Es gilt die Faustregel: je mehr Wind desto größer die natürliche Infiltration. Der Norm ist deswegen eine Windkarte des deutschen Wetterdienstes hinterlegt.[3]
Lüftungstechnische Maßnahmen
Reicht die Luftzufuhr über Gebäudeundichtheiten nicht aus, um die Lüftung zum Feuchteschutz sicherzustellen, muss der Planer lüftungstechnische Maßnahmen (LtM) vorsehen. Das kann die zusätzliche Lüftung über Schächte oder in der Außenhülle eingelassene Ventile, so genannte Außenwandluftdurchlässe (ALD), sein oder über die ventilatorgestützte Lüftung von technischen Wohnungslüftungsanlagen erfolgen. Für diese Stufe ist es unzulässig, aktive Fensterlüftung durch die Bewohner einzuplanen. Die Lüftung zum Feuchteschutz muss nutzerunabhängig funktionieren! Auch für die nachfolgenden Lüftungsstufen muss der Planer festlegen, wie er den notwendigen Luftaustausch erzielen will. Bei Quer- und Schachtlüftungssystemen muss er die aktive Fensterlüftung schon ab der reduzierten Lüftung einplanen und sollte den Nutzer explizit darauf hinweisen. Bei der ventilatorgestützten Lüftung kann, falls erforderlich, der Planer das aktive Öffnen der Fenster bei der Intensivlüftung berücksichtigen. Bei erhöhten Anforderungen an Energieeffizienz, Schallschutz und Raumluftqualität ist immer eine ventilatorgestützte Lüftung erforderlich.[3]
Sonderfall „Fensterlose Räume“
Einen Sonderfall stellen fensterlose Räume in einer Wohnung dar, wie z. B. Bäder und Toilettenräume. Ihre Belüftung muss nach wie vor nach den Vorgaben der aktuellen DIN 18017-3 Ausgabe Juli 2009 geplant und umgesetzt werden. Gemäß der DIN 1946-6 können die für fensterlose Räume vorgesehenen Lüftungstechnischen Maßnahmen ausreichend sein, um die Versorgung der gesamten Wohneinheit mit frischer Luft zu gewährleisten. Auch dies muss für den Einzelfall geprüft werden und ist mit einigen Fragen verbunden. So stellt sich die Frage, inwieweit eine abschaltbare Belüftungseinrichtung im Bad ausreichend für die Lüftung zum Feuchteschutz der gesamten Wohnung sein kann, wenn sie in der Regel nur kurze Zeit am Tag läuft.[3]
Haftung und Haftungsrisiken
Die aktualisierte Norm DIN 1946-6 sorgt in den entscheidenden Bereichen für Rechtssicherheit.
In Deutschland ist seither der Nachweis zu erbringen, ob eine ausreichende Feuchteabfuhr auch ohne aktive Fensterlüftung gewährleistet ist.[2] Wird ein Lüftungskonzept erstellt, hat der Bewohner eine rechtliche Verpflichtung, dieses auch zu befolgen. Weist der Architekt oder Planer nicht auf ein fehlendes Lüftungskonzept oder aber die Nichterfüllung der DIN 1946-6 hin, ist er bei Schimmelschäden haftbar.[2]
In Österreich gilt diese Vorschrift nicht explizit. Kommt es aber zu einem Gerichtsverfahren um diesbezügliche Folgen, wird auf den Stand der Technik verweisen, der mangels einer Ö-Norm in der Deutschen Norm zu finden ist.[2]
Trotzdem bleiben, selbst bei Einhaltung der Norm, rechtliche Risiken für Planer und Bauausführende bestehen. Selbst bei strikter Einhaltung der Vorgaben kann es sein, dass für die Herstellung eines hygienischen Raumklimas die notwendige aktive Fensterlüftung, die sich auch aus dem Lüftungskonzept ergibt, als unzumutbar eingeschätzt wird. So stufen zum Beispiel die Gerichte zunehmend bei ganztägig berufstätigen Nutzern bereits ein zweimaliges Stoßlüften am Tag als kritisch oder als nicht zumutbar ein. Kritisch wird die Lage auch bei milden Wintern, bei Windstille und in den Übergangsjahreszeiten. Die geringeren Temperaturunterschiede zwischen Wohnungs- und Außenluft verlangsamen den Luftaustausch. Reicht ein 10-minütiges Lüften bei kaltem Wetter aus, um die Raumluft einmal komplett auszuwechseln, reduziert sich die Luftwechselrate bei milderen Temperaturen drastisch. Schon bei 0° Celsius können aus hygienischer Sicht deutlich mehr Lüftungen pro Tag erforderlich sein. Solch häufiges Lüften ist den Bewohnern nach der heutigen Rechtsprechung nicht zuzumuten.
Durch einen entsprechenden Passus in den allgemeinen Geschäftsbedingungen ist diesem Umstand nicht zu entkommen. In einem solchen Fall müssten schon sehr detaillierte Lüftungsanweisungen deutlicher Vertragsbestandteil werden. Und selbst dann ist es nach Ansicht von Rechtsexperten höchst zweifelhaft, ob nicht ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik vorliegt. Wer auf der sicheren Seite sein will, plant so, dass bei einem realistisch eingeschätzten Lüftungsverhalten der Menschen der hygienische Luftaustausch sichergestellt ist. Das Lüftungskonzept zeigt dazu Lösungsansätze auf.
Quelle,Wikipedia.de